Es gilt: Die Pflicht zur Abgabe besteht auch weiterhin nach Ablauf der Frist am 31. Januar 2023. Geben Sie die Grundsteuererklärung deshalb unbedingt auch zu einem späteren Zeitpunkt noch so schnell wie möglich ab.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.