Kurze Antwort: Ja. Sie müssen die Änderung gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Welche Fälle betrifft das?
Der Stichtag bzw. der Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuererklärung ist der 01.01.2022. Das bedeutet, dass Sie sich in die Vergangenheit versetzen müssen und in der Grundsteuererklärung beschreiben, wie das Grundstück am 01.01.2022 aussah.
Folgendes Beispiel: Zum 01.01.2022 war Ihr Einfamilienhaus noch im Bau. Es war noch nicht bezugsfertig. Bezugsfertig ist es erst im Mai 2022 geworden. In diesem Fall müssen Sie eine Grundsteuererklärung abgeben. Das Grundstück gilt aber noch als unbebaut, weil das Gebäude am 01.01.2022 noch nicht bezugsfertig war.
In diesem Beispiel gab es eine wichtige Änderung im Mai 2022: Das Haus ist bezugsfertig geworden. Sie sind als Eigentümer:in verpflichtet, diese Änderung an Ihrem Grundbesitz anzuzeigen.
Welche Änderungen müssen angezeigt werden?
Zu den Änderungen zählen zum Beispiel:
Bebauungen,
Umbauten,
Abrisse,
Erweiterungen der Wohnfläche (z. B. aufgrund eines Ausbaus des Dachgeschosses).
Bis wann müssen die Änderungen angezeigt werden?
Fristende ist der 31.01. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Zum Beispiel:
für Änderungen im Jahr 2022: 31.01.2023,
für Änderungen im Jahr 2023: 31.01.2024,
und so weiter.
Wie kann ich die Änderungen anzeigen?
Vorab: Über unseren Service “Grundsteuererklärung für Privateigentum” können Sie leider keine Änderungsanzeige erstellen.
Es gibt zwei Optionen:
Sie kontaktieren direkt das zuständige Finanzamt und teilen die Änderung mit. Die Mitteilung können Sie auch elektronisch über ELSTER mit Hilfe einer „Sonstigen Nachricht an das Finanzamt“ übermitteln. Das Formular hierfür finden Sie unter „Formulare & Leistungen“ – „Alle Formulare“ – „Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Geben Sie dabei bitte das Aktenzeichen oder die Steuernummer des Grundstücks an.
Sie geben eine weitere Grundsteuererklärung, die sich auf den geänderten Zustand Ihres Grundvermögens bezieht, zum Beispiel über ELSTER ab. Wie das geht, ist unten erklärt.
Änderungsanzeige als neue Erklärung bei ELSTER abgeben
Haben Sie die Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes erneut an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen.
Bitte achten Sie bei der erneuten Abgabe auf folgende zwei Felder:
Feld “Feststellungszeitpunkt”
Wenn die Änderungen Ihres Grundvermögens im Jahr 2022 passiert sind, dann tragen Sie bitte “auf den 1.Januar 2023” ein.
Feld “Grund der Feststellung”
Wählen Sie bitte zwischen Nachfeststellung, Artfortschreibung, Wertfortschreibung oder Art- und Wertfortschreibung.
Nachfeststellung:
Wählen Sie die Nachfeststellung aus, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. aufgrund der Teilung eines Grundstücks) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt).
Artfortschreibung:
Wählen Sie die Artfortschreibung aus, wenn die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht. Füllen Sie zusätzlich Zeile 3 der Anlage Grundstück (GW2) aus. Weitere Angaben in der Anlage Grundstück (GW2) sind nicht erforderlich.
Wertfortschreibung:
Wählen Sie die Wertfortschreibung aus, wenn sich der Wert des Grundstücks seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 Euro geändert hat. Der Wert des Grundstücks ändert sich zum Beispiel durch Baumaßnahmen oder durch eine Änderung der Flächengröße.
Art- und Wertfortschreibung:
Wählen Sie die Art- und Wertfortschreibung aus, wenn die Grundstücksart von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und sich gleichzeitig der Wert des Grundstücks seit dem letzten Zeitpunkt der Feststellung um mehr als 15.000 Euro geändert hat.